General terms and conditions

Lehmann & Troost general terms and conditions can be read here.

ARTIKEL 1 – GELTUNG

1.1       Die Bestimmungen in dieser Abteilung der Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten jederzeit für sämtliche unserer Rechtshandlungen mit dem Lieferanten/Auftragnehmer (nachfolgend „der Lieferant“ genannt) hinsichtlich des Einkaufs der Sachen, Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „die Lieferung“ genannt). Alle sonstigen Bedingungen, auch Dritter, werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern wir diesen anderen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

1.2       Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu dieser Abteilung der Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sind nur dann bindend, wenn und soweit unsere Geschäftsleitung per Lieferung jeweils schriftlich zugestimmt hat.

 

ARTIKEL 2- ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

2.1       Ein Vertrag über eine Lieferung kommt erst nach schriftlicher Bestätigung unsererseits zustande.

2.2       Wir sind ausschließlich an Verpflichtungen gebunden, die von einem von uns satzungsgemäß befugten Vertreter eingegangen wurden, sofern wir nicht gegebenenfalls schriftlich erklärt haben, dass die Befugnis auf einen Mitarbeiter übertragen wurde, oder wir uns anderweitig für verpflichtet halten.

 

ARTIKEL 3 – VERTRAGSAUSFÜHRUNG

3.1       Die Lieferung(en) ist/sind zum vereinbarten Termin nach einem gegebenenfalls unter den Parteien vereinbarten Schema vorzunehmen. Die Einhaltung des Vertrags zu dem/n vertraglich festgelegten Termin(en) ist eine für den Lieferanten unerlässliche Verpflichtung. Alle Liefertermine gelten als späteste Liefertermine, sofern von unserer Geschäftsleitung nichts anders Lautendes ausdrücklich und in schriftlicher Form mitgeteilt wird. Im Falle eines wie auch immer begründeten Versäumnisses bei der Ausführung des vorbezeichneten Vertrages stehen uns in einem solchen Falle mindestens 15% des mit der betreffenden Bestellung verbundenen positiven Vertragswertes vorbehaltlich unseres Rechts auf die Forderung eines von uns höher angegebenen zugrunde gelegten Prozentwertes oder Betrages zu. Unter positivem Vertragswert ist in diesem Zusammenhang der Einkaufswert der von uns bestellten Waren zuzüglich der von uns in diesem Falle erlittenen Gewinneinbuße zu verstehen ist, worunter ebenso Maßnahmen infolge erlittener Schäden bezüglich des Firmenwertes oder Rufes fallen.

3.2       Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3.1 sind  wir, wenn der Lieferant den darin enthaltenen Bestimmungen nicht nachkommt, berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne richterliche Anordnung und unbeschadet unserer weiteren Rechte den Vertrag ganz oder hinsichtlich seiner nicht rechtzeitig gelieferten Komponente auflösen und auf Kosten des Lieferanten eine sogenannte Ersatzlieferung durch einen Dritten zu veranlassen. In diesem Falle ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich sämtliche damit verbundenen Schäden und Kosten einschließlich eines höheren Kaufpreises zu ersetzen und/oder eine nach unserem alleinigen Ermessen angemessene Sicherheit zu leisten.

3.3       Die Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu verständigen, sobald er weiß oder erwartet, dass die Waren nicht rechtzeitig geliefert werden können, und zwar unter Angabe der dafür verantwortlichen Umstände, der von ihm getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen und der vermuteten Dauer der Verzögerung. Diese Mitteilung lässt die Verpflichtung des Lieferanten zur Vertragseinhaltung und unsere Rechte im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen unberührt.

3.4       Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung franko am vereinbarten Erfüllungsort unter der Bedingung Delivery Duty Paid (geliefert verzollt) im Sinne der neuesten Fassung der Incoterms 2010. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Lieferant, seinerseits alles zu unternehmen, um eine für uns so reibungslos wie möglich verlaufende Ablieferung und Abfertigung der von uns bestellten Waren am von uns vertraglich vereinbarten Ort zu gewährleisten. Das Abladerisiko geht dabei auf Rechnung und Risiko des Lieferanten, der seine Verpflichtungen ohne Bedingungen zu erfüllen hat. Darüber hinaus steht es uns jederzeit frei, dem Lieferanten in schriftlicher Form aus bestimmtem Anlass bestimmte Anweisungen zu erteilen.

3.5       Wir sind berechtigt, die Reihenfolge und/oder den Termin der Lieferung näher festzulegen, wenn wir dies für wünschenswert erachten. Der Lieferant hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Kostenerstattung, sofern sich die Kosten des Lieferanten nach unserem Ermessen durch diese Änderung nicht nachweislich beträchtlich erhöht haben und es nach unserem Ermessen vertretbar ist, dass wir für die Begleichung (eines Teils) dieser Kosten aufkommen. Wenn wir den Lieferanten ersuchen, die (Ab-)Lieferung auszusetzen, sind die Waren vom Lieferanten angemessen verpackt, klar und deutlich für uns bestimmt und gesondert zu lagern, zu sichern und zum vollen Rechnungswert zu versichern.

3.6       Wir sind berechtigt, aufgegebene Bestellungen, deren Lieferung sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, der vom Lieferanten zu verantworten ist und gegen den bei der Lieferung keine wirksame Vorbereitung getroffen wurde, zu annullieren und/oder zu ändern, ohne dass der Lieferant Anspruch auf irgendeinen Schadensersatz hat.

3.7       Wir sind berechtigt, aufgegebene Bestellungen, deren Lieferung sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, der vom Lieferanten zu verantworten ist und gegen den bei der Lieferung bis zum Zeitpunkt der Verschiffung an Bord eines Schiffes oder Einladung in ein anderes (letztes) Transportmittel sehr wohl eine wirksame Vorbereitung getroffen wurde, kostenlos zu annullieren und/oder zu ändern. In diesem Zusammenhang wird dem Lieferanten ausdrücklich jedweder Anspruch auf Entschädigung für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden und/oder Gewinneinbußen abgesprochen.

3.8       Der Lieferant ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zur Leistung von Teillieferungen berechtigt.

3.9       Der Lieferant ist außer nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen oder Rechten oder Pflichten, die sich für ihn aus dem Vertrag ergeben, an Dritte zu übertragen. Wenn von uns eine derartige Zustimmung erteilt wird, erfolgt die Vergabe und/oder Übertragung von Pflichten durch den Lieferanten nur an Dritte, die diesbezüglich fachkundig, qualifiziert und in gutem Glauben sind, und unter den gleichen Bedingungen, die für den Vertrag zwischen dem Lieferanten und uns gelten, wobei sämtliche gesamtschuldnerische Haftung des Lieferanten, die sich aus dem Vertrag ergibt, unberührt bleibt.

3.10     Wenn wir in einem Vertrag oder in diesen Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen eine Vertragsstrafenklausel geltend machen, bleibt davon unser Recht auf Einforderung der Vertragseinhaltung und/oder zusätzlichen Schadensersatz und/oder alle sonstigen uns zustehenden Rechte unberührt.

 

ARTIKEL 4 – PREIS, BEZAHLUNG  UND SICHERHEIT

4.1       Sofern vertraglich nicht anders festgelegt, ist der vereinbarte Preis bei einer richtigen und korrekten Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten fest und bindend. Mehr- und Minderlieferung wird von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zugestanden. Die Zahlung erfolgt auf die vertraglich festgelegte Art und Weise und zum vertraglich festgelegten Termin.

4.2       Sofern vertraglich nicht anders festgelegt, erfolgt die Bezahlung des vereinbarten Preises, soweit zutreffend inklusive Umsatzsteuer, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt vorbehaltlich der Annahme der Lieferung unsererseits. Auf der Rechnung sind vom Lieferanten in jedem Falle die Vertragsnummer anzugeben sowie die Anzahl Kolli, das Brutto- und Nettogewicht der Waren und die Marken. Die Bezahlung erfolgt in der vertraglich festgelegten Währung.

4.3       Die (Raten-)Zahlung kann von uns aufgeschoben werden, wenn von uns Unzulänglichkeiten welcher Art auch immer an der Lieferung und/oder den Preisen und/oder Bedingungen festgestellt werden/wurden.

4.4       Wir behalten uns das Recht vor, den Rechnungsbetrag zu vermindern und mit Beträgen zu verrechnen, die der Lieferant uns schuldet.

4.5       Mit der Bezahlung unsererseits wird nicht anerkannt, dass der Lieferant seine sämtlichen Pflichten uns gegenüber (angemessen und/oder vollständig) erfüllt hat.

4.6       Wenn auf unseren Wunsch eine Vorschusszahlung vereinbart wurde, ist vor deren Zahlung unverzüglich auf unser Verlangen hin vom Lieferanten eine Sicherheit in Höhe des Betrages zuzüglich 10% in Form einer unbedingten und unwiderruflichen Bankbürgschaft zu leisten, die von einem von uns anerkannten Kreditinstitut gewährt wird. Die Bankbürgschaft erstreckt sich unbedingt über die Laufzeit des Vertrages und wird sofort nach unserer Mitteilung an die Bank, wonach der Lieferant im Verzug sei, fällig.

4.7       Preiserhöhungen können frühestens 21 Werktage inkrafttreten, nachdem wir vom Lieferanten schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wurden, die Möglichkeit hatten, die Preiserhöhungen zu beurteilen, und darin unsere schriftliche Einwilligung gegeben haben.

4.8       Bei Preiserhöhungen haben wir Anspruch auf eine Lieferung zum vor der Preiserhöhung zuletzt gültigen Preis und zwar im Umfang von maximal 150% der durchschnittlichen Quote, die wir in den vorangegangenen drei Monaten abgenommen hatten.

 

ARTIKEL 5 – VERPACKUNG UND VERSAND

5.1       Die Lieferung ist vom Lieferanten so zu verpacken und/oder zu sichern, dass sie ihren Bestimmungsort unter normalen Transportbedingungen in einwandfreiem Zustand erreicht und dort sicher entladen werden kann. Diese Verpackung hat so zu sein, dass sie für den eventuellen Export in das endgültige Bestimmungsland geeignet ist. Die Qualität der gelieferten Waren sowie deren Verpackung und Beschriftung muss in jedem Falle die Anforderungen erfüllen, die an sie mit Blick  auf den Transport in das Bestimmungsland und auf die Anforderungen der zuständigen Behörden des Ursprungs- und Bestimmungslandes erhoben werden. Sonstige gegebenenfalls von uns erhobene besondere Anforderungen an die Verpackung und/oder Sicherung sind, soweit von uns rechtzeitig bekannt gemacht, sorgfältig vom Lieferanten zu beachten.

5.2       Die von uns erteilten Anweisungen zur Verpackung, Konservierung, Kennzeichnung, Kühlung und Beheizung, zum Versand, zur Versicherung des Transportrisikos und zu den mitzuliefernden Versanddokumenten sind vom Lieferanten strikt einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist vom Lieferanten auf der Warenverpackung das Ursprungsland in englischer Sprache zu vermerken.

5.3       Alle Angaben, Auskünfte und Dokumente, die für den weiteren Transport, Export und Import und die Ablieferung oder Lagerung der Waren erforderlich oder von Bedeutung sind, darunter Gesundheitsbescheinigungen, Zolldokumente, Analysezertifikate und Herkunftsbescheinigungen sind uns vom Lieferanten auf seine Kosten vorzulegen. Der Lieferant verbürgt die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben, Auskünfte und Dokumente. Im Falle ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit haftet der Lieferant für sämtlichen sich daraus für uns ergebenden Schaden. Der Lieferant hält uns außerdem von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem eben Genannten frei.

5.4       Sendungen, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen, können von uns verweigert werden, ohne dass wir für mögliche Schäden haften.

5.5       Wir behalten uns das Recht vor, dem Lieferanten die Verpackung auf seine Rechnung und sein Risiko gegen Gutschrift des uns dafür vom Lieferanten in Rechnung gestellten Betrages zurückzusenden. Von uns zur Verfügung gestellte Leihverpackung ist und bleibt jederzeit unser Eigentum und ist vom Lieferanten mit der gebotenen Sorgfalt zu pflegen und zu versichern.

 

ARTIKEL 6 – EIGENTUMS- UND RISIKOÜBERGANG

6.1       Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen oder vertraglich spezifisch nicht anders festgelegt, geht das Eigentum an der Lieferung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung in Waddinxveen auf uns über.

6.2       Im Falle, dass Zahlungen noch vor der Ablieferung erfolgen, geht das Eigentum zum Zeitpunkt der Bezahlung in Höhe der Zahlung unter der Bedingung auf uns über, dass die Lieferung von uns bei der tatsächlichen Lieferung angenommen wird.

6.3       Im Falle, dass wir dem Lieferanten Waren zur Be- oder Verarbeitung oder zur Vereinigung oder Vermischung mit solchen Waren zur Verfügung stellen, die nicht zu unserem Eigentum zählen, bleiben bzw. werden wir Eigentümer der derart entstandenen Waren. Ferner erhalten wir ein Pfandrecht auf die gesamte Partie. Der Lieferant ist verpflichtet, die hier beschriebenen Waren unmissverständlich für uns gekennzeichnet zu verwahren, und trägt bis zum Zeitpunkt der Ablieferung der Waren an uns diesbezüglich das Risiko.

 

ARTIKEL 7 – EIGENTUM AN UND/ODER RISIKO BEZÜGLICH DER UND/ODER SORGFALT FÜR HILFSMITTEL

7.1       Alle Hilfsmittel wie Filme, Zeichnungen, Modelle, Entwürfe und dergleichen, die zur Ausführung der Lieferung erforderlich sind und dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt werden oder von ihm auf unsere Kosten angefertigt oder angeschafft werden, bleiben oder werden unser Eigentum.

7.2       Der Lieferant verwahrt diese Hilfsmittel, die unmissverständlich als unser Eigentum gekennzeichnet sind, leihweise, erhält sie in einwandfreiem Zustand und trägt diesbezüglich alle Risiken, bis sie bei uns abgegeben werden.

7.3       Der Lieferant darf diese Hilfsmittel ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung nutzen oder nutzen lassen. Der Lieferant darf die vorgesehenen Hilfsmittel ohne unsere schriftliche Einwilligung weder zu anderen Zwecken nutzen, kopieren und/oder vervielfältigen noch in irgendeiner Form und/oder Art und Weise Dritten überlassen und/oder Dritten zugänglich machen.

 

ARTIKEL 8 – GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

8.1       Der Lieferant erklärt, dass die Lieferung keinerlei Rechte am gewerblichen Eigentum Dritter verletzt und hält uns von diesbezüglichen Ansprüchen frei.

8.2       Uns steht zu Werbezwecken das Recht zu, den Namen und das Logo des Lieferanten usw. zu verwenden.

 

ARTIKEL 9 – GEHEIMHALTUNG

9.1       Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Lieferant mit Ausnahme der in Abschnitt 2 und 3 dieses Artikels genannten Fälle zur Geheimhaltung all dessen, was ihm in oder über unser Unternehmen sowohl im Offerten-/Angebotsstadium als auch bei der Vertragsausführung zur Kenntnis gelangt ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt unter Androhung einer sofort fälligen Vertragsstrafe von € 100.000,- pro Verletzung und pro Tag oder Teil eines Tages, an dem die Verletzung andauert.

9.2       Wenn eine Aufforderung zur Offenlegung von Informationen vorliegt, die den Lieferanten gesetzlich bzw. satzungsgemäß oder anderweitig zur Vorlage von Informationen verpflichtet, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, erlischt die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.

9.3       Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels erlischt ebenfalls, wenn es sich um Informationen handelt, die an demjenigen Tage, an dem sie dem Lieferanten zur Kenntnis gelangen, bereits allgemein bekannt sind, oder die auf andere Weise als durch eine unrechtmäßige Handlung des Lieferanten allgemein bekannt geworden sind, nachdem sie ihm zur Kenntnis gelangt sind.

9.4       Keine der Parteien hat das Recht, in Broschüren, Anzeigen oder anderweitig in Medien oder Briefen usw. Dritten gegenüber die Existenz des Vertrages ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Gegenpartei bekannt zu machen. Diese Einwilligung darf nicht auf unangemessener Grundlage verweigert werden.

 

ARTIKEL 10 – RETOURENSENDUNGEN UND LAGERBEWEGUNG

10.1     Uns steht jederzeit das Recht zu, die Lieferung oder Teile davon zu retournieren. Der Einkaufspreis wird sodann ohne Bedingungen gutgeschrieben oder verrechnet.

10.2     Der Lieferant garantiert die Rücknahme nicht mehr marktgängiger Waren, die sich noch in unserem Vorrat befinden, innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der betreffenden Waren, oder – nach unserer Wahl – den Ersatz dieser Lieferungen durch marktgängige Sachen, die ohne weitere Verrechnung an die Stelle der betreffenden Lieferung treten, sofern die Preise der ersatzweise gelieferten Sachen nicht niedriger sind; in diesem Falle erfolgt eine Verrechnung oder Gutschrift.

 

ARTIKEL 11 – GEWÄHRLEISTUNG DER LIEFERQUALITÄT UND -QUANTITÄT

11.1     Der Lieferant garantiert:

  • dass die Lieferung vollständig und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist;
  • dass die Lieferung in völliger Übereinstimmung mit den (Qualitäts-)Anforderungen steht, die in unserer Order, unserem Auftrag, unseren Spezifikationen, gegebenenfalls angefertigten Zeichnungen, Berechnungen und/oder anderen von uns vorgelegten Dokumenten auf welche Art und Weise und wie auch immer begründet festgehalten sind;
  • dass die Lieferung wie vereinbart und angegeben dem Gewicht, der Zusammensetzung und Qualität entspricht, frei von Krankheiten, Ungeziefer und verborgenen Mängeln („inherent vice”) ist;
  • dass die Lieferung mindestens die im Lieferland geltenden Anforderungen und behördlichen Vorschriften und, soweit zutreffend, die innerhalb der Europäischen Union geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt, sofern vertraglich nicht anders festgelegt;
  • dass die Lieferung dem Vereinbarten einschließlich dem Inhalt dieser Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen entspricht

11.2     Wenn im Vertrag und/oder in den dazugehörigen Anlagen auf technische, Sicherheits-, Qualitäts- und/oder sonstige Vor­schriften verwiesen wird, die dem Vertrag nicht beigefügt sind, gelten diese als dem Lieferanten bekannt, sofern er uns gegenüber nicht unverzüglich und auf schriftliche Weise Gegenteiliges verlauten lässt. In diesem Falle werden wir ihn über diese Vorschriften näher unterrichten.

           

ARTIKEL 12 – ZUSÄTZLICHE GEWÄHRLEISTUNG BEI LIEFERUNGEN NICHT ORGANISCHEN URSPRUNGES

12.1     Der Lieferant gewährleistet, dass er alle Mängel, die an der Lieferung von Sachen auftreten, die anderen Ursprunges als organischen sind (Obst und Gemüse), während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr nach Annahme oder Ingebrauchnahme dieser Lieferung oder des mit der Lieferung verbundenen Objekts durch den Endverbraucher ohne für uns anfallende Kosten ersatzweise behebt, wobei das von diesen Ereignissen zuletzt eintretende für das Inkrafttreten der Garantiefrist maßgeblich ist, sofern in den Vertrag keine andere Frist aufgenommen wurde. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, diese Schadensbehebung so rasch wie möglich und in jedem Falle innerhalb der von uns bekannt gegebenen angemessenen Frist vorzunehmen.

12.2     Wenn die Werksgarantie der gelieferten Waren die in 12.1 genannte Frist übersteigt, gilt mindestens die vom Hersteller abgegebene Garantie.

12.3     Der Lieferant ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die zur Behebung derjenigen Mängel anfallen, für die er kraft der Bestimmungen in Artikel 12.1 haftbar ist, darunter, aber nicht darauf beschränkt, für den Transport und dergleichen.

12.4     Im Falle einer versäumten ausschließlich nach unserem Ermessen zu bestimmenden angemessenen Erfüllung dieser Wiederherstellungspflicht und/oder der versäumten Erfüllung innerhalb der gesetzten Frist sowie in dringlichen Fällen steht uns das Recht zu, die nötigen Maßnahmen auf Rechnung und Risiko des Lieferanten vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu verlassen, sofern der Lieferant hierüber so rasch wie möglich in Kenntnis gesetzt wird.

12.5     Der im ersten Absatz von Artikel 12.1 genannte Zeitraum verlängert sich um diejenige Zeitspanne, in der die Lieferung oder das mit ihr verbundene Objekt aufgrund eines vom Lieferanten verschuldeten Mangels nicht dem beabsichtigten Zweck zugeführt werden kann. Für die wiederhergestellten oder ersatzweise dienenden Komponenten der Lieferung beginnt der Zeitraum im Sinne von Artikel 12 .1, Absatz 1 erneut ab dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme nach der Wiederherstellung.

12.6     Das Eigentum an den aufgrund der oben genannten Wiederherstellungspflicht ersetzten Waren und das Risiko dafür liegen ab dem Zeitpunkt des Ersatzes beim Lieferanten. Diese Waren sind vom Lieferanten so rasch wie möglich entgegenzunehmen, sofern wir nicht verlangen, uns die ersetzten Waren zu Untersuchungszwecken zur Verfügung zu stellen.

12.7     Die Bestimmungen im Sinne der vorangegangen Absätze dieses Artikels und/oder der übrigen Artikel dieser Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen entbinden den Lieferanten nicht von seiner sonstigen Haftung im Sinne des Gesetzes oder dieser Bedingungen.

 

ARTIKEL 13- BEGUTACHTUNG, INSPEKTION UND PRÜFUNG

13.1     Die Begutachtung, Inspektion und/oder Prüfung durch uns oder unsererseits kann sowohl vor, während als auch nach der Lieferung erfolgen. Der Lieferant hat hieran vollständig und unentgeltlich mitzuwirken, worunter unter anderem die Erteilung von Auskünften und der Zutritt zu Örtlichkeiten, an denen die Waren hergestellt und/oder gelagert werden, sowie die Bereitstellung der notwendigen Mittel zu verstehen ist.

13.2     Die Kosten einer (zwischenzeitlichen) (neuerlichen) Begutachtung, (neuerlichen) Inspektion und/oder (neuerlichen) Prüfung gehen auf unsere Rechnung, wenn das Material den vertraglich festgelegten Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, gehen diese Kosten auf Rechnung des Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

13.3     Im Falle einer Ablehnung des Materials oder eines seiner Bestandteile werden wir den Lieferanten unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Das abgelehnte Material oder dessen abgelehnter Bestandteil ist vom Lieferanten auf Verlangen unverzüglich wiederherzustellen oder zu ersetzen ohne dass der Lieferant zu weiterer Entschädigung verpflichtet ist. Wenn auf angemessene Weise anzunehmen ist, dass der Lieferant nicht, nicht zeitig oder nicht angemessen für eine Wiederherstellung oder einen Ersatz sorgen kann, sind wir berechtigt, die Sache auf Rechnung des Lieferanten wiederherzustellen/wiederherstellen zu lassen oder zu ersetzen/ersetzen zu lassen.

13.4     Die Wiederherstellung oder Ersetzung des abgelehnten Materials oder eines seiner Bestandteile tut der Verpflichtung des Lieferanten keinen Abbruch, den von uns oder Dritten gegebenenfalls dadurch erlittenen Schaden – einschließlich Verzugsschadens – zu ersetzen.

13.5     Im Falle einer Ablehnung des Materials oder eines seiner Bestandteile haben wir das Recht, die Bezahlung des sich auf das Material oder dessen Bestandteil beziehenden Preises oder eines Teils des Vertragspreises unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten zur Entschädigung für weitere Schäden, die wir aufgrund dieser Ablehnung erleiden, aufzuschieben.

13.6     Wenn der Lieferant bei einer Ablehnung des Materials oder eines seiner Bestandteile seiner Wiederherstellungs- oder Ersatzpflicht nach diesbezüglicher Mitteilung nicht nachkommt oder die Lieferung nicht mehr möglich/sinnvoll ist, sind wir ohne weitere Inverzugsetzung zur Auflösung des Vertrags befugt.

13.7     Der Lieferant kann aus den Ergebnissen einer zwischenzeitlichen Begutachtung, Inspektion und/oder Prüfung keinerlei Rechte ableiten.

13.8     Eine Warenbegutachtung, Inspektion und/oder Prüfung entbindet den Lieferanten von keinerlei Garantie oder Haftung, die sich aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen ergeben.

 

ARTIKEL 14 – VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

14.1     Sofern im Rahmen der Ausführung von Tätigkeiten unsererseits personenbezogene Daten verarbeitet werden, so erfolgt die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten auf ordentliche und sorgfältige Art und Weise gemäß der niederländischen Algemene Verordening Gegevensbescherming (AVG, Allgemeine Verordnung zum Datenschutz) und sonstiger Datenschutzgesetze.

14.2     Insbesondere können wir personenbezogene Daten für folgende Zwecke verwenden: Für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags, für die Fakturierung und die Zahlungsabwicklung, zur Sicherstellung unserer Qualität und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen, zu Marktforschungszwecken, für Vertriebsaktivitäten und zur direkten Vermarktung unserer Produkte und/oder Dienstleistungen. Die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden in unsere Kundenverwaltung aufgenommen.

14.3     Technische und organisatorische Maßnahmen werden getroffen, um die personenbezogenen Daten gegen Verlust oder jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung zu stützen, wobei in diesem Zusammenhang jederzeit der aktuelle Stand der Technik und die Art der Verarbeitung berücksichtigt wird. Für die vorgenannten Zwecke speichern wir personenbezogene Daten nicht länger als gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben.

14.4     Wir gehen jederzeit sorgfältig mit den uns zur Verfügung gestellten Daten um. Wir sind jedoch nicht für Schäden verantwortlich, die dem Lieferanten oder einem Dritten insbesondere infolge eines nicht ausreichenden Schutzes von unter anderem Anlagen, Netzwerken, Systemen, Softwareanwendungen, Cloud-Daten, Datenbanken oder Datenverlusten im weitesten Sinne des Wortes entstehen. Der Lieferant hält uns gegen alle möglichen Haftungsansprüche oder Geldbußen schadlos, die sich aus dem Verarbeitungsvertrag im weitesten Sinne des Wortes ergeben, darunter insbesondere AVG-Bußgelder und alle Ansprüche von Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden oder werden.

 

ARTIKEL 15 – HAFTUNG

15.1     Der Lieferant haftet für sämtliche auf welche Art und Weise auch immer entstandene und wie auch immer begründete Schäden einschließlich Folgeschäden und Kosten, die wir und/oder Dritte infolge der Lieferung durch den Auftragnehmer erleiden. Ist der Schaden aufgrund (verborgener) Mängel an der Lieferung einschließlich Verpackung entstanden, geht dieser Schaden ebenfalls ganz auf Rechnung des Lieferanten.

15.2     Der Lieferant hält uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der vom Lieferanten ausgeführten oder versäumten Lieferung ergeben.

15.3     Wir sind berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, alle während der Tätigkeiten des Lieferanten verursachten und/oder sich aus der Lieferung ergebenden Schäden unverzüglich und auf Rechnung und Risiko des Lieferanten zu ersetzen und/oder zu beheben. Die Kosten dafür sind uns sodann gegebenenfalls zuzüglich von uns diesbezüglich aufgewendeter Kosten unverzüglich vom Lieferanten zu erstatten und können sodann ohne weiteres von uns auf den Vertragspreis in Abzug gebracht werden bzw. es können (sonstige) dem Lieferanten geschuldete Beträge einbehalten werden.

15.4     Sind bezüglich einer Lieferung zwei oder mehr Lieferanten gemeinsam einen Vertrag mit uns eingegangen, haften sie gesamtschuldnerisch für die vollständige Ausführung und die sich daraus ergebenden Folgen. Wenn der Lieferant über einen Zwischenhändler mit uns Handel treibt, ist und bleibt er weiterhin jederzeit unsere Vertragspartei.

15.5     Bezüglich des Lieferanten bzw. vom Lieferanten eingeschalteter Dritten haften wir auf keinerlei Weise für Schäden infolge eines verschuldeten Versäumnisses oder einer unrechtmäßigen Handlung unsererseits oder seitens von uns eingeschalteter Dritter oder für Schäden, die auf einem sonstigen Rechtsgrund beruhen.

15.6     Bezüglich des Lieferanten bzw. vom Lieferanten eingeschalteter Dritter haften wir weder auf irgendeine Weise für Folgeschäden, worunter in jedem Falle wirtschaftliche Verluste und Schäden durch Betriebsausfälle und/oder Gewinneinbußen zu verstehen sind, noch für von Dritten geltend gemachte Forderungen, von denen uns der Lieferant gänzlich freihält.

15.7     Wir haften nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die dem Lieferanten bzw. von ihm eingeschalteten Dritten als direkte oder indirekte Folge der

  • Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderer Rechte infolge der Nutzung der durch oder seitens des Lieferanten vorgelegten Informationen
  • Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten oder seiner Angestellten;
  • Beschädigung oder Verlust der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Sachen aus welchem Grund auch immer entstehen.

15.8     Der Lieferant schließt Versicherungen ab, die wie auch immer begründete eventuelle Ansprüche unsererseits vollständig decken, und zur Abdeckung der in diesem Artikel bezeichneten Risiken. Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich auf unser Verlangen eine diesbezügliche Police vorzulegen.

15.9     Die in die Absätze 5 bis 7 dieses Artikels aufgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall, dass der Schaden infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung auftritt.

15.10   Sofern wir bezüglich des Lieferanten bzw. vom Lieferanten eingeschalteter Dritter aus welchem Grund auch immer überhaupt haftbar sind, beschränkt sich die Haftung auf die Deckung durch unsere Haftpflichtversicherung zuzüglich der Höhe der Eigenbeteiligung laut betreffender Police. Wenn diese Deckung aus welchem Grund auch immer nicht zutrifft, beschränkt sich unsere Haftung auf den Wert der Nettogewinnspanne bezüglich (des Teils) des eingekauften Objekts bzw. der Dienstleistung, auf die der Schaden zurückzuführen bzw. zu beziehen ist und zwar im weitesten Sinne des Wortes.

 

ARTIKEL 16 – ERLÖSCHEN VON RECHTEN

16.1.    Der Lieferant kann von uns nicht mehr die Zahlung eines ihm gegebenenfalls von uns noch zustehenden Betrags einfordern, wenn er uns nicht innerhalb von zwei Monaten nach der (Ab-)Lieferung seiner Waren seine Rechnung bezüglich des ihm zustehenden Betrages auf die in Artikel 4 dieser Bedingungen beschriebene Art und Weise vorlegt.

 

ARTIKEL 17 – AUFSCHUB/VERTRAGSAUFLÖSUNG

17.1     Wenn der Lieferant eine Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit uns geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder ein triftiger Anlass zur Befürchtung besteht, dass der Lieferant nicht in der Lage ist oder sein wird, uns gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, sowie im Falle eines Konkurses oder gerichtlich verfügten Zahlungsaufschubs, einer Betriebsstilllegung, eines (in unserem Sinne festzulegenden) unzureichenden Kreditrahmens oder dessen Überschreitung, einer Liquidierung oder teilweisen Übertragung – gegebenenfalls zur Sicherheit – des Betriebes des Lieferanten, darunter die Übertragung (eines Teils) seiner Forderungen oder (eines Teils) seiner Anteile, oder bei einer Veränderung der Kontrolle innerhalb des Unternehmens des Lieferanten sind wir ohne Inverzugsetzung und ohne richterliche Anordnung berechtigt, die Ausführung einer jeden dieser Vereinbarungen entweder aufzuschieben oder diese ganz oder teilweise auflösen und zwar, ohne dass der Lieferant zu Schadensersatz verpflichtet ist und unbeschadet der uns weiter zustehenden Rechte.

17.2     Wir haften auf keinerlei Art und Weise für Schäden oder Kosten aufgrund von Gewinneinbußen infolge einer derartigen Vertragsauflösung.

ARTIKEL 18 – VERSCHIEDENES

18.1     Wir sind jederzeit berechtigt, auf Geld lautende Forderungen, die der Lieferant an uns hat, mit Forderungen an den Lieferanten unsererseits und seitens unserer Tochtergesellschaften zu verrechnen.

18.2     Der Lieferant ist verpflichtet, uns rechtzeitig und unentgeltlich über alle maßgeblichen Entwicklungen hinsichtlich seines Sortiments und/oder seiner Marke und/oder seines Betriebes zu unterrichten. Informationen zu neuen Artikeln sind mit allen in Frage kommenden Angaben zu versehen.

 

ABTEILUNG 2: VERKAUF

 

ARTIKEL 19 – GELTUNG

19.1     Die Bestimmungen in dieser Abteilung der Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingung gelten jederzeit für sämtliche unserer Rechtshandlungen mit einem Abnehmer oder Auftraggeber (nachfolgend „der Abnehmer“ genannt) hinsichtlich des Verkaufs der Sachen, Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „die Lieferung“ genannt). Alle sonstigen Bedingungen, auch Dritter, werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern wir diesen anderen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben

19.2     Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu dieser Abteilung der Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sind nur dann bindend, wenn und soweit unsere Geschäftsleitung per Lieferung jeweils schriftlich zugestimmt hat.

19.3     Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen unvermindert bestehen.

19.4     Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen beim Weiterverkauf an Dritte gleichfalls für anwendbar zu erklären.

 

ARTIKEL 20 – OFFERTEN, AUFTRÄGE UND VEREINBARUNGEN

20.1     Offerten können von uns mündlich und schriftlich abgegeben werden. Eine abgegebene Offerte kann freibleibend angekommen werden. Ihre Gültigkeitsdauer ist unbefristet.

20.2     Ein Vertrag, für den diese Allgemeinen Bedingungen gelten, kommt erst dann zustande, wenn ein von uns satzungsgemäß befugter Vertreter – sofern wir nicht gegebenenfalls vorab schriftlich erklärt haben, dass die Befugnis auf einen Mitarbeiter übertragen wurde, oder wir uns anderweitig für verpflichtet halten – schriftlich zur Annahme der Order bzw. des Auftrags der Gegenpartei ermächtigt ist oder wir mit der Auftragsausführung begonnen haben.

20.3     Stimmt der Abnehmer dem Inhalt der Order-/Auftragsbestätigung nicht zu, ist seinerseits unverzüglich Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch ist spätestens innerhalb eines Tages nach dem Datum der Bestätigung und vor der tatsächlichen Lieferung einzulegen.

20.4     Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Order-/Auftragsbestätigung können nur unter schriftlicher Zustimmung beider Parteien erfolgen und gelten einzig und allein in diesem Falle als Bestandteil des Vertrages. Wenn wir die von uns vorgeschlagenen Änderungen, Ergänzungen und/oder Erweiterungen dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt haben und dieser nicht umgehend, spätestens aber innerhalb eines Tages nach dem Datum der Bestätigung und vor der tatsächlichen Lieferung, in schriftlicher Form unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er damit nicht einverstanden sei, gilt die im vorigen Passus bezeichnete Zustimmung als erteilt.

20.5     Wenn die Offerte bzw. das Angebot ein freibleibendes Angebot enthält und dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen und von uns bestätigt wird, sind wir berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt unserer Bestätigung durch die Gegenpartei zu widerrufen.

20.6     Akzeptiert der Annehmer das Angebot/die Offerte nicht, sind wir berechtigt, die Kosten, die für das Zustandekommen des Angebots/der Offerte aufgewendet wurden, demjenigen in Rechnung zu stellen, auf dessen Wunsch wir das Angebot/die Offerte gemacht bzw. abgegeben haben.

 

ARTIKEL 21 – VERTRAGSAUSFÜHRUNG

21.1     Bei Zustandekommen eines Vertrages im Sinne von Artikel 22, Absatz 2 verpflichten wir uns lediglich zur Ausführung der vereinbarten Lieferung.

21.2     Mehrarbeit wird von uns ausschließlich nach vorangehender Warenbegutachtung durch die Gegenpartei geleistet. Die Kosten für die Mehrarbeit werden der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Das Fehlen eines schriftlichen Auftrages lässt den Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit unberührt.

21.3     Wir gehen bei unserem Angebot/unserer Offerte und der Ausführung des geschlossenen Vertrages davon aus, dass die von uns zu verrichtende Lieferung zum vertraglich vereinbarten Termin unter normalen Umständen und zur normalen Uhrzeit ungehindert und ununterbrochen stattfinden kann. Sollte das in der Praxis nicht der Fall sein und die Parteien diesbezüglich keine näheren schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben, sind wir berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.

21.4     Sofern von den Parteien schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „Ex Works Waddinxveen” laut Incoterms in der Fassung von 2010.

21.5     Die Lieferung findet innerhalb der vereinbarten Frist statt, sofern sich dies im Nachhinein nicht auf angemessene Weise als unmöglich erweist. Wenn innerhalb der vereinbarten Frist eine Vertragseinhaltung aus welchem Grund auch immer nicht möglich ist, setzen wir uns so rasch wie möglich mit dem Abnehmer in Verbindung, woraufhin die Parteien nach Rücksprache nähere Absprachen treffen. Wir werden jedoch nicht aufgrund des alleinigen Überschreitens der Frist ohne Inverzugsetzung in Verzug sein und eine Überschreitung der Lieferfrist an sich kann in keinem Falle Grund für eine Vertragsauflösung durch den Abnehmer sein.

21.6     Mit der Ausführung des Auftrages wird erst begonnen, nachdem uns der Abnehmer alle erforderlichen Informationen, Muster, Spezifikationen, Genehmigungen oder Sonstiges vorgelegt hat. Kommt es dabei zu einer Verzögerung, verlängert sich die vereinbarte Frist, innerhalb derer die Tätigkeiten zu verrichten sind, dementsprechend und der Abnehmer ist unter Beachtung der Bestimmungen in Absatz 9 dieses Artikels verpflichtet, uns gegebenenfalls sich daraus ergebende Zusatzkosten zu erstatten.

21.7     Die Lieferung erfolgt stets vorbehaltlich der korrekten Lieferung(en) durch unsere Zulieferer bzw. Ablader sowie vorbehaltlich des rechtzeitigen Eintreffens und Entladens der Waren entsprechend den von unseren Zulieferern bzw. Abladern vorgelegten Angaben. Für eine gegebenenfalls nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung der Waren durch unsere Zulieferer bzw. Ablader haften wir in keinem Falle.

21.8     Außerdem haften wir in keinem Falle für die Folgen gegebenenfalls in und/oder bei den Waren befindlicher schädlicher Stoffe sowie für die Folgen der nach Vertragsabschluss eingetretenen Veränderungen bei den Umweltanforderungen bzw. Gesetzen und Vorschriften.

21.9     Sollte der Abnehmer aus welchem Grund auch immer nicht in der Lage sein, die Lieferung zum vereinbarten Termin in Empfang zu nehmen, haben wir – soweit es unsere Lagermöglichkeiten zulassen – einerseits die Möglichkeit, die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung auf Rechnung und Risiko des Abnehmer aufzubewahren, wobei wir für die angemessene Sicherung sorgen und alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einem Qualitätsverlust vorzubeugen, und sind wir andererseits berechtigt, den Vertrag auflösen und/oder die Waren auf Rechnung und Risiko des Abnehmers auf eine von uns gewählte Art und Weise zu verkaufen.

21.10   Abweichungen in Qualität, Zustand und Menge der Lieferung sind zulässig, wenn und soweit wir uns auf branchenübliche Art und Weise bemüht haben, die mit dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen zu erfüllen. Die Beweislast dafür, dass wir uns nicht entsprechend dem oben Genannten bemüht haben, liegt beim Abnehmer.

21.11   Wir haben das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, sodass in diesem Falle diese Bedingungen auch von und zugunsten solcher Dritter in Anspruch genommen werden können.

21.12   Wenn wir dem Abnehmer zu Verpackungs- oder Transportzwecken Paletten, Kartons, Container oder Kisten u.Ä. zur Verfügung gestellt haben oder von einem Dritten haben zur Verfügung stellen lassen, ist der Abnehmer – außer im Falle einer Einmalverpackung – zur Rückgabe dieses Materials an uns auf seine Rechnung und sein Risiko verpflichtet.

 

ARTIKEL 22 – PREISE

22.1     Die von uns gehandhabten Tarife und offerierten Beträge sind fest und bindend, sofern sich nicht die Marktsituation ändert und/oder die Lieferung mehr als einen Monat nach dem Datum des Angebots bzw. der Offerte ausgeführt wird. In letzterem Falle sind wir berechtigt, die Preise an die zum Zeitpunkt der Ablieferung aufgetretenen Preisänderungen für Grundstoffe, Material, Arbeitslöhne, Währungskurse, Versicherungsprämien, Transportkosten, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und andere gegebenenfalls behördlicherseits erhobene oder zu erhebende Abgaben und/oder Zuschläge anzupassen.

22.2     Wir sind berechtigt, die vereinbarten Tarife und Preise in jedem Falle entsprechend anzupassen wenn Umstände außergewöhnlicher Art wie Krieg, Aufstand und/oder andere ernsthafte Verwicklungen im In- oder Ausland,  Import- und/oder Exportmaßnahmen, Änderungen an den behördlicherseits erhoben Abgaben usw. vorliegen.

22.3     Die von uns gehandhabten Tarife und offerierten Beträge verstehen sich exklusive der zum Zeitpunkt der Fakturierung geltenden MwSt.

22.4     Das Verpacken, Ein- und Ausladen und der Transport der Waren sowie der Versand von Dokumenten oder anderer Informationsträger zu Lieferzwecken geschieht auf Rechnung und Risiko des Abnehmers. Die hiermit verbundenen Kosten können vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind nicht im Preis inbegriffen.

22.5     Wir sind berechtigt, eventuelle Mehrkosten, die sich aus einer vom Abnehmer gewünschten und von uns bewilligten Änderung der Order ergeben, dem Abnehmer, gegebenenfalls mittels einer Preiserhöhung, in Rechnung zu stellen.

22.6     Wird für die Lieferung kein spezifischer Preis vereinbart, erfolgt die Lieferung ungeachtet früher erstellter Offerten und/oder gemachter Angebote und/oder berechneter Preise zu den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Preisen und Tarifen.

22.7     Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, Dritten die von uns gelieferten Sachen zu einem Preis unterhalb des Einkaufspreises anzubieten.

 

ARTIKEL 23 – FAKTURIERUNG/BEZAHLUNG/SICHERHEIT

23.1     Die Bezahlung ist vom Abnehmer in der von uns angegebenen Währung und auf die in unseren Rechnungen angegebene Art und Weise vorzunehmen, in jedem Falle jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum.

23.2     Kosten, die mit der Bezahlung in einer anderen Währung als in der Rechnung angegeben verbunden sind wie Bankgebühren und Kursunterschiede, gehen ganz auf Rechnung des Abnehmers.

23.3     Wir behalten uns das Recht vor, Rechnungen periodisch zu versenden.

23.4     Wir können jederzeit eine (Bar-) Anzahlung oder Sicherheit bis maximal zum Gesamtbetrag der Order verlangen, auch wenn dies nicht in der Orderbestätigung oder im Vertrag enthalten ist. Die ausschließlich von uns zu bestimmende Sicherheitsleistung kann in Form eines Vorschusses, eines Grundpfandrechtes und/oder eines Pfandrechtes und/oder einer Bankkaution verlangt werden.

23.5     Bei nicht rechtzeitiger Anzahlung oder versäumter Vorlage der verlangten Sicherheitsleitung sind wird nicht zur Lieferung verpflichtet und auf Verlangen berechtigt, den Vertrag nach schriftlicher Inverzugsetzung als aufgelöst zu betrachten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.

23.6     Wir sind befugt, die Beträge, die wir dem Abnehmer oder anderen zum gleichen Konzern wie der Abnehmer gehörenden Gesellschaften gegebenenfalls schulden, mit denjenigen Beträgen zu verrechnen, die uns der Abnehmer schuldet.

23.7     Der Bezahlung des uns vom Abnehmer geschuldeten Betrags ist von ihm ohne Abzüge, Rabatt oder Aufrechnung vorzunehmen.

23.8     Kommt der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, gehen sämtlich von uns aufzuwenden Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten für die Eintreibung oder Geltendmachung der Forderung auf seine Rechnung. Der Abnehmer ist ohne Inverzugsetzung bei ausbleibender Zahlung mit Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist in Verzug. Sobald der Abnehmer in Verzug ist, schuldet er bis zum Tag der vollständigen Bezahlung den gesetzlichen Verzugszins, der für den uns geschuldeten Betrag fällig wird.

23.9     Sämtliche Forderungen, die wir an den Abnehmer haben, werden augenblicklich fällig, wenn und soweit der Abnehmer mit der Bezahlung im Rückstand ist sowie im Falle eines Konkurses, eines beantragten Zahlungsaufschubs, einer Betriebsstilllegung oder Liquidierung des Unternehmens des Abnehmers oder einer Veränderung der Kontrolle innerhalb dieses Unternehmens.

 

ARTIKEL 24 – VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

24.1     Sofern im Rahmen der Ausführung von Tätigkeiten unsererseits personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten auf angemessene und sorgfältige Art und Weise gemäß der niederländischen Algemene Verordening Gegevensbescherming (AVG, Allgemeine Verordnung zum Datenschutz) und sonstiger Datenschutzgesetze.

24.2     Insbesondere können wir personenbezogene Daten für folgende Zwecke verwenden: Für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags, für die Fakturierung und die Zahlungsabwicklung, zur Sicherstellung unserer Qualität und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen, zu Marktforschungszwecken, für Vertriebsaktivitäten und zur direkten Vermarktung unserer Produkte und/oder Dienstleistungen. Die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden in unsere Kundenverwaltung aufgenommen.

24.3     Technische und organisatorische Maßnahmen werden getroffen, um die personenbezogenen Daten gegen Verlust oder jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung zu stützen, wobei in diesem Zusammenhang jederzeit der aktuelle Stand der Technik und die Art der Verarbeitung berücksichtigt wird. Für die vorgenannten Zwecke speichern wir personenbezogene Daten nicht länger als gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben.

24.4     Wir gehen jederzeit sorgfältig mit den uns zur Verfügung gestellten Daten um. Wir sind jedoch nicht für Schäden verantwortlich, die dem Kunden oder einem Dritten insbesondere infolge eines nicht ausreichenden Schutzes von unter anderem Anlagen, Netzwerken, Systemen, Softwareanwendungen, Cloud-Daten, Datenbanken oder Datenverlusten im weitesten Sinne des Wortes entstehen. Der Kunde hält uns gegen alle möglichen Haftungsansprüche oder Geldbußen schadlos, die sich aus dem Verarbeitungsvertrag im weitesten Sinne des Wortes ergeben, darunter insbesondere AVG-Bußgelder und alle Ansprüche von Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden oder werden.

 

           

ARTIKEL 25 – HAFTUNG

25.1     Wir haften nicht für Schäden infolge eines verschuldeten Versäumnisses oder einer unrechtmäßigen Handlung unsererseits oder seitens von uns eingeschalteter Rechtspersonen oder natürlicher Personen oder für Schäden, die auf einem sonstigen Rechtsgrund beruhen.

25.2     Wir haften in keinerlei Weise für Folgeschäden, worunter in jedem Falle wirtschaftliche Verluste und Schäden durch Betriebsausfälle und/oder Gewinneinbußen zu verstehen sind, noch für von Dritten geltend gemachte Forderungen, von denen uns der Abnehmer gänzlich freihält.

25.3     Wir haften nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die als direkte oder indirekte Folge der

  • Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderer Rechte infolge der Nutzung der durch oder seitens des Lieferanten vorgelegten Informationen
  • Handlungen oder Unterlassungen des Abnehmers oder seiner Angestellten oder sonstiger Personen die durch, wegen oder im Rahmen der Lieferung beschäftigt wurden;
  • Beschädigung oder Verlust der vom Abnehmer zur Verfügung gestellten Sachen aus welchem Grund auch immer entstehen

25.4     Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall, dass der Schaden infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung auftritt.

25.5     Sofern wir überhaupt haftbar sind, beschränkt sich die Haftung auf die Deckung durch unsere Haftpflichtversicherung zuzüglich der Höhe der Eigenbeteiligung laut betreffender Police. Wenn diese Deckung aus welchem Grund auch immer nicht zutrifft, beschränkt sich unsere Haftung auf den Nettorechnungswert der kraft des vorliegenden Vertrages im Laufe des letzten Jahres gelieferten Produkte bzw. Dienstleistungen exklusive Kosten und eventueller Schäden Dritter.

25.6     Der Abnehmer haftet für Schäden, die wir und/oder die von uns eingeschalteten Dritten während der Ausführung des Vertrags erleiden, sofern kein Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens der von uns eingeschalteten Dritten vorliegt.

25.7     Der Abnehmer haftet vollständig für die Handlungen seiner Angestellten oder der von ihm oder seinetwegen eingeschalteten Dritten.

25.8     Der Abnehmer haftet für die von ihm oder in seinem Namen aufgegebenen Order, Anweisungen und angeordneten Arbeitsmethoden.

25.9     Wenn Hilfsmittel, die vom Abnehmer zur Verfügung gestellt oder von ihm vorgeschrieben wurden, Mängel aufweisen, haftet der Abnehmer für den dadurch entstandenen Schaden.

25.10   Die Folgen der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicherseits verfügter Anordnungen, die nach dem Tag des Angebots bzw. der Offerte inkrafttreten, gehen auf Rechnung des Abnehmers, sofern nicht berechtigterweise anzunehmen ist, dass diese Folgen bereits am Tag der Offerte von uns vorauszusehen gewesen wären.

 

ARTIKEL 26 – HÖHERE GEWALT

26.1     Im Falle einer Behinderung der Vertragsausführung infolge höherer Gewalt sind wir ohne

Richterliche Anordnung berechtigt, während der Dauer der höheren Gewalt die Vertragsausübung entweder aufzuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise auflösen, ohne dass wir zu Schadensersatz verpflichtet sind.

26.2     Sowohl im Falle eines Aufschubs als auch einer Vertragsauflösung kraft Absatz 1 sind wir berechtigt, unverzüglich die Bezahlung der zur Vertragsausführung ausgeübten Tätigkeiten bzw. investierten Beträge einzufordern.

26.3     Unter höherer Gewalt sind in diesen Allgemeinen Bedingungen sämtliche von unserem Willen unabhängigen Umstände zu verstehen – auch wenn sie zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bereits absehbar waren – die die Vertragseinhaltung dauerhaft oder vorübergehend behindern, darunter, doch nicht darauf beschränkt Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Kriegsschäden, Feuer, Wasserschaden, Überflutung, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Ein- und Ausfuhrbestimmungen, behördliche Maßnahmen, Maschinendefekte und Störungen der Energieversorgung, sämtliche sowohl bei uns als auch bei bezüglich der Lieferung eingeschalteten Dritten.

 

ARTIKEL 27 – ERLÖSCHEN VON RECHTEN

27.1     Bei der Lieferung hat sich der Abnehmer unverzüglich vom Zustand des Gelieferten zu überzeugen. Wenn ein wahrnehmbarer Schaden am Gelieferten vorliegt oder das Gelieferte mit dem Vereinbarten nicht übereinstimmt, hat uns der Abnehmer dies unverzüglich zu melden und in Absprache mit uns sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu treffen. Die gelieferten Waren sind vom Abnehmer in jedem Falle zu unserer Verfügung bereitzuhalten.

27.2     Der Abnehmer kann sich in keinem Falle mehr darauf berufen, dass das, was verrichtet oder geliefert wurde, nicht dem Vertrag entspricht, wenn er die in Absatz 1 dieses Artikels erhobenen Forderungen nicht erfüllt und/oder uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Falle aber innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung die Nichterfüllung der Lieferung schriftlich mitgeteilt hat.

27.3     Wenn die Parteien vereinbart haben, dass wir abweichend von Artikel 20.4 dieser Bedingungen für den Transport sorgen und dessen Risiko tragen, sind vom Abnehmer im Falle der Beschädigung oder des Fehlens (eines Teils) des Gelieferten – nebst seinen Verpflichtungen aus Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels – alle Maßnahmen zu treffen, die in seiner Macht liegen, um den Spediteur haftbar zu machen. So ist vom Abnehmer in jedem Falle ein stichhaltiges Gutachten zu erstellen und sowohl uns als auch dem Spediteur Gelegenheit zu geben, ein Gegengutachten zu erstellen. Wenn wir selbst nicht in der Lage sind, einen Gutachter zu bestellen, ist unser Interesse so gewissenhaft wie möglich vom Abnehmer zu berücksichtigen und dabei unter anderem auf unser Verlangen und in Absprache mit uns und auf unsere Rechnung die Bestellung eines erstklassigen Gutachters zu veranlassen. Erfüllt der Abnehmer die in Absatz 1 dieses Artikels erhobenen Forderungen nicht, wird jedwede Beanstandung seinerseits über die Unzulänglichkeit und/oder Unrichtigkeit des von uns Gelieferten hinfällig.

27.4     Beschwerden in Bezug auf Rechnungen sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum vorzulegen, andernfalls erlischt jedwede Beanstandung über deren Unzulänglichkeit und/oder Unrichtigkeit.

 

ARTIKEL 28 – AUFSCHUB/VERTRAGSAUFLÖSUNG

28.1     Wenn der Abnehmer eine Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit uns geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder ein triftiger Anlass zur Befürchtung besteht, dass der Abnehmer nicht in der Lage ist oder sein wird, uns gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, sowie im Falle eines Konkurses oder gerichtlich verfügten Zahlungsaufschubs, einer Betriebsstilllegung, eines (in unserem Sinne festzulegenden) unzureichenden Kreditrahmens oder dessen Überschreitung, einer Liquidierung oder teilweisen Übertragung – gegebenenfalls zur Sicherheit – des Betriebes des Abnehmers, darunter die Übertragung (eines Teils) seiner Forderungen oder (eines Teils) seiner Anteile, oder bei einer Veränderung der Kontrolle innerhalb des Unternehmens/Betriebes des Abnehmers sind wir ohne Inverzugsetzung und ohne richterliche Anordnung berechtigt, die Ausführung einer jeden dieser Vereinbarungen entweder aufzuschieben oder diese ganz oder teilweise auflösen und zwar, ohne dass der Abnehmer zu Schadensersatz verpflichtet ist und unbeschadet der uns weiter zustehenden Rechte.

28.2     Wir behalten uns gleichermaßen das Recht vor, den Vertrag aufzuschieben oder ganz oder teilweise auflösen, wenn sich die Lieferung unserer Auffassung nach bzw. nach Auffassung des mit der tatsächlichen Vertragsausführung Betrauten ohne unser Verschulden bzw. ohne das Verschulden des mit der tatsächlichen Vertragsausführung Betrauten als nicht durchführbar erweist. Der Abnehmer wird davon so rasch wie möglich in Kenntnis gesetzt. Im Falle eines derartigen Aufschubs ist der Abnehmer nicht zur Vertragsauflösung berechtigt und schuldet weiterhin das vereinbarte Entgelt. Falls der Vertrag nach dem Aufschub im Nachhinein später ausführbar wird, können gegebenenfalls anfallende Zusatzkosten wie Leerlaufzeiten dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden.

28.3     Im Falle eines Aufschubs oder einer Vertragsauflösung kraft Absatz 1 und 2 ist der Abnehmer verpflichtet, sämtliche dadurch von uns erlittene Schäden, darunter Gewinneinbußen, zu ersetzen. Zugleich wird in diesem Falle der vereinbarte Preis unter Abzug der bereits geleisteten Raten unverzüglich fällig.

28.4     Wir behalten uns das Recht vor, Informationen und Sachen, die (auch) Eigentum des Abnehmers sind, in Verwahrung zu behalten, solange der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt hat.

 

ARTIKEL 29 – GEHEIMHALTUNG

29.1     Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Abnehmer mit Ausnahme der in Abschnitt 2 und 3 dieses Artikels genannten Fälle zur Geheimhaltung all dessen, was ihm in oder über unser Unternehmen sowohl im Offerten-/Angebotsstadium als auch bei der Vertragsausführung zur Kenntnis gelangt ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt unter Androhung einer sofort fälligen Vertragsstrafe von € 100.000,- pro Verletzung und pro Tag oder Teil eines Tages, an dem die Verletzung andauert.

29.2     Wenn eine Aufforderung zur Offenlegung von Informationen vorliegt, die den Abnehmer gesetzlich bzw. satzungsgemäß oder anderweitig zur Vorlage von Informationen verpflichtet, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, erlischt die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels

29.3     Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels erlischt ebenfalls, wenn es sich um Informationen handelt, die an demjenigen Tage, an dem sie dem Abnehmer zur Kenntnis gelangen, bereits allgemein bekannt sind, oder die auf andere Weise als durch eine unrechtmäßige Handlung des Abnehmers allgemein bekannt geworden sind, nachdem sie ihm zur Kenntnis gelangt sind

 

ARTIKEL 30 – EIGENTUMSRECHTE

30.1     Die von uns ausgehändigten Abbildungen, Modelle, Offerten usw. sind und bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht kopiert, Dritten gezeigt oder auf sonstige Weise verwendet werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Unterlagen unverzüglich auf unser Verlangen binnen 14 Tagen franko an uns zu retournieren.

30.2     Wir sind und bleiben Inhaber aller gewerblichen und/oder geistigen Eigentumsrechte bezüglich der in Absatz 1 genannten Sachen, sofern diese Rechte bei Vertragsabschluss nicht auf den Abnehmer übertragen werden.

30.3     Alle von uns gelieferten Sachen bleiben unser Eigentum, bis sämtliche unserer Forderungen an den Abnehmer betreffend die Sachen und die damit einhergehenden Kosten beglichen sind. Wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen wider Erwarten nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir befugt, alle Sachen oder einen Teil davon, die wir dem Abnehmer im Rahmen des betreffenden Vertrages geliefert haben, als unser Eigentum zu beanspruchen.

30.4     Vorbehaltlich des in Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Eigentumsvorbehalts geht das Eigentum an den Waren bei der tatsächlichen Lieferung auf den Abnehmer über.

 

ARTIKEL 31 – GERICHTSSTAND/SCHIEDSGERICHT

31.1     Für alle Streitfälle (darunter auch diejenigen, die nur von einer der Parteien als solche aufgefasst werden), die aufgrund des Vertrages zwischen uns und dem Lieferanten bzw. Abnehmer oder aufgrund sich daraus ergebender weiterer Vereinbarungen entstehen, ist ausschließlich das Amtsgericht Rotterdam zuständig, sofern es nicht in unserem Belieben steht, derartige Streitfälle bei gegebenem Anlass dem Urteil dreier Schiedsrichter zu unterziehen, die entsprechend der Satzung des Nederlands Arbitrage Instituut (N.A.I.) in Rotter­dam zur Schlichtung ernannt werden.

31.2     Das Schlichtungsverfahren wird in niederländischer Sprache abgehalten.

 

ARTIKEL 32 – ANWENDBARES RECHT

32.1     Auf alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten bzw. Abnehmer und die sich daraus ergebenden Vereinbarungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Bei Vereinbarungen, für die Abteilung 1 dieser Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gilt, sind die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts vom 11. April 1980, Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1477 ausgeschlossen.

 

ARTIKEL 33 – SCHLUSSBESTIMMUNG

33.1     Diese Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sind in niederländischer, deutscher, französischer, englischer, spanischer und polnischer Sprache abgefasst und beim Amtsgericht Rotterdam hinterlegt. Des Weiteren liegen sie in unserer Geschäftsstelle jederzeit zur Einsichtnahme aus und werden auf Wunsch kostenlos zugesandt. Bei Abweichungen zwischen den jeweiligen Übersetzungen ist stets die niederländische Fassung maßgeblich.

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